LINN Bank Linth

SIX Exchange Regulation genehmigt Dekotierung der Bank Linth Namenaktie und Befreiung von gewissen Publizitätspflichten

Bank Linth LLB AG / Schlagwort(e): Delisting
SIX Exchange Regulation genehmigt Dekotierung der Bank Linth Namenaktie und Befreiung von gewissen Publizitätspflichten

05.08.2022 / 07:00


Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR

Uznach, 5. August 2022. Die Bank Linth LLB AG hat am 24. Mai 2022 bei der SIX Exchange Regulation AG (SER) die Dekotierung der Namenaktien der Bank Linth sowie die Befreiung von gewissen Publizitätspflichten beantragt. Die beiden Anträge wurden am 4. August 2022 von der SER gutgeheissen. Die Aktien der Bank Linth werden im Anschluss an die Rechtskraft des Urteils zur Kraftloserklärung des zuständigen Gerichts dekotiert.

Die Bank Linth hat am 24. Mai 2022 bei der SER ein Gesuch um Dekotierung der Namenaktien der Bank Linth gestellt. Mit Entscheid vom 4. August 2022 hat die SER die Dekotierung sämtlicher Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 20 der Bank Linth LLB AG, Uznach (Valoren-Nr. 130775; ISIN: CH0001307757) bewilligt. Die SER wird den letzten Handelstag und den Dekotierungstag nach Vorliegen des rechtskräftigen Kraftloserklärungsentscheids in Absprache mit der Bank Linth festlegen. 

Ebenfalls am 4. August 2022 hat die SER dem Antrag zugestimmt, die Bank Linth von gewissen Publizitätspflichten zu befreien. Die Bank Linth ist mit Wirkung ab der Veröffentlichung dieser Ad hoc-Mitteilung von den folgenden Publizitätspflichten befreit (der Inhalt der Ziffern I bis III des Dispositivs des Entscheids der SER wird hier als Pflichtveröffentlichung wörtlich wiedergegeben):

  1. Die Bank Linth LLB AG (Emittent) wird im Hinblick auf die geplante Dekotierung, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008 (Übernahmeverordnung, UEV), bis und mit 5. November 2022 von folgenden Pflichten befreit:
  1. Veröffentlichung des Halbjahresberichts 2022 (Art. 49 ff. KR i.V.m. Art. 10 ff. Richtlinie Rechnungslegung [RLR] und Art. 9 Ziff. 2.01 (2) Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP]);
  2. Führung des Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);
  3. Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität [RLAhP]), davon ausgenommen ist die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung betreffend die Bekanntgabe des Zeitpunkts der Dekotierung der Namensaktien des Emittenten, sobald dieser bestimmt ist;
  4. Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR i.V.m. der Richtlinie Management-Transaktionen [RLMT]);
  5. Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR i.V.m. Art. 9 RLRMP):
    • Ziff. 1.08 (4) (Änderung Weblink zum Unternehmenskalender);
    • Ziff. 2.01 (Einreichung Finanzbeschlüsse).
  1. Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben in Ziff. VI.
  2. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule am 5. November 2022 wird der Emittent bis zum 31. Dezember 2022 von den Pflichten gemäss Ziff. I befreit, sofern und soweit keiner der folgenden Tatbestände bis am 5. November 2022 eingetreten ist oder bis zum 31. Dezember 2022 eintritt:
    1. Eintritt eines Minderheitsaktionärs oder mehrerer Minderheitsaktionäre in das Verfahren um Kraftloserklärung der Namensaktien des Emittenten nach Art. 137 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Devisenhandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) vor dem zuständigen Gericht;
    2. Rückzug der Klage um Kraftloserklärung der Namensaktien des Emittenten vor dem zuständigen Gericht durch die Klägerin oder durch eine Rechtsnachfolgerin;
    3. Abweisung der Klage um Kraftloserklärung der Namensaktien des Emittenten durch das zuständige Gericht;
    4. Weiterzug des Urteils des zuständigen Gerichts betreffend die Kraftloserklärung der Namensaktien des Emittenten.

Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, leben die Pflichten des Emittenten gemäss Ziff. I umgehend nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule, das heisst am 5. November 2022, wieder auf.

Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, das heisst bis am 5. November 2022, leben die Pflichten des Emittenten gemäss Ziff. I umgehend wieder auf.

Im Falle eines Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I, hat der Emittent den Halbjahresbericht 2022 innert sechs Wochen ab dem Tag des jeweiligen Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I zu publizieren und SIX Exchange Regulation AG einzureichen (Art. 50 KR i.V.m. Art. 11 ff. RLR und Art. 9 Ziff. 2.01 (2) RLRMP).

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Daniele Müller, Leiter Corporate Communications, Telefon 055 285 71 31 oder E-Mail .

Zur Bank Linth
Die Bank Linth () ist mit 17 Standorten und einem Geschäftsvolumen von CHF 14.2 Mia. die grösste Regionalbank der Ostschweiz. Mit einem zukunftsweisenden, auf die persönliche Beratung ausgerichteten Geschäftsstellenkonzept ist sie in den sechs Regionen Linthgebiet, Zürichsee, Ausserschwyz, Sarganserland, Winterthur und Thurgau vertreten. Die Bank Linth ist an der SIX in Zürich kotiert (Symbol: LINN). Sie befindet sich im Besitz ihrer Mehrheitsaktionärin, der Liechtensteinischen Landesbank AG (LLB), sowie weiterer Aktionäre.
 



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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Bank Linth LLB AG
Zürcherstrasse 3
8730 Uznach
Schweiz
E-Mail:
Internet:
ISIN: CH0001307757
Valorennummer: 130775
Börsen: SIX Swiss Exchange
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