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DGAP-News: APONTIS PHARMA AG: Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

DGAP-News: APONTIS PHARMA AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
APONTIS PHARMA AG: Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

15.03.2022 / 07:30
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APONTIS PHARMA AG: Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

Monheim am Rhein, 15. März 2022
. Die APONTIS PHARMA AG (Ticker / ISIN ), ein führendes Pharmaunternehmen für Single Pills im deutschen Markt (die "Gesellschaft"), hat heute beschlossen, von der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 19. April 2021 zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch zu machen und ein Aktienrückkaufprogramm mit einem Volumen von maximal EUR 1.000.000 (ohne Erwerbsnebenkosten) aufzulegen ("Aktienrückkaufprogramm 2022"). Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2022 sollen maximal 70.000 Aktien der Gesellschaft erworben werden, was ca. 0,8 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft entspricht.

Das Aktienrückkaufprogramm 2022 folgt der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. April 2021. Der Rückkauf erfolgt zum Zweck die aus einem Belegschaftsaktienprogramm oder anderen Formen der Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter oder Angehörige der Verwaltungs- und Leitungsorgane des Emittenten oder einem verbundenen Unternehmen entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2022 sollen im Zeitraum vom 15. März 2022 bis zum 15. Juni 2022 eigene Aktien der Gesellschaft mit einem größtmöglichen Gesamtkaufpreis von EUR 1.000.000 (ohne Erwerbsnebenkosten) zurückgekauft werden.

Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (die "Delegierte Verordnung").

Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. April 2021 darf der Kaufpreis für eine Aktie den arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2022 dürfen zudem nach Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Aktien nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt.

Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch ein Kreditinstitut erfolgen, das im Rahmen des genannten Zeitraums seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der Delegierten Verordnung unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts ausüben. Das Kreditinstitut hat sich gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung und die in dem Aktienrückkaufprogramm 2022 enthaltenen Vorgaben einzuhalten.

Das Aktienrückkaufprogramm 2022 kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit beendet, ausgesetzt und auch wiederaufgenommen werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2022 zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 der Delegierten Verordnung entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden.

Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 2 der Delegierten Verordnung die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website im Bereich 'Investor Relations' unter veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Über APONTIS PHARMA:

Die APONTIS PHARMA AG ist ein führendes Pharmaunternehmen in Deutschland, das sich auf Single Pills spezialisiert hat. Single Pills vereinen zwei bis drei patentfreie Wirkstoffe in einem Kombinationspräparat. APONTIS PHARMA entwickelt, vermarktet und vertreibt ein breites Portfolio an Single Pills und anderen Arzneimitteln, mit besonderem Fokus auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Seit 2013 hat APONTIS PHARMA erfolgreich mehrere Single Pills allein für kardiovaskuläre Indikationen wie Hypertonie, Hyperlipidämie und Sekundärprävention eingeführt. Mit ihrem Hauptsitz in Monheim am Rhein befindet sich APONTIS PHARMA im Herzen der stärksten Pharma- und Chemieregion Europas. Von hier aus pflegt das Unternehmen ein breites Netzwerk mit forschenden Pharmaunternehmen und einer Kundenzielgruppe von rund 23.000 Ärzten in Deutschland. Weitere Informationen über APONTIS PHARMA finden sich unter .

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40789 Monheim am Rhein
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