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EQS-News: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

EQS-News: PUMA SE / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

07.03.2024 / 08:02 CET/CEST
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PUMA SE

PUMA SE (ISIN: DE00069696303 WKN: 696960)

PUMA WAY 1, D-91074 Herzogenaurach

Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

Herzogenaurach, 7. März 2024 - Wie am 29. Februar 2024 veröffentlicht hat der Vorstand der PUMA SE beschlossen, im Zeitraum vom 7. März 2024 bis spätestens 6. Mai 2025 eigene Aktien zu einem Gesamtkaufpreis von maximal 100 Mio. € über die Börse zu erwerben. Auf Basis des Schlusskurses im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse vom 6. März 2024 von 41,43 € wären dies bis zu 1,6 % des Grundkapitals und entsprächen bis zu 2.413.709 Aktien. Die zurückgekauften Aktien der PUMA SE sollen eingezogen werden. Der Rückkauf erfolgt auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 7. Mai 2020.

Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen („Verordnung (EU) 2016/1052“). Der Rückkauf erfolgt unter Beauftragung eines unabhängigen Finanzdienstleisters. Der Finanzdienstleister muss den Erwerb der PUMA-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom 7. Mai 2020 einhalten. Der Finanzdienstleister ist insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/1052 einzuhalten.

Der Finanzdienstleister trifft die Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der PUMA SE. Die PUMA SE wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Finanzdienstleisters nehmen. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit beendet, unterbrochen oder gegebenenfalls wieder aufgenommen werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkauf zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die PUMA SE die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website unter veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Herzogenaurach, 7. März 2024

Der Vorstand



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