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EQS-News: sino AG | High End Brokerage: sino legt Widerspruch zum „BaFin Verbot“ von Futures ein

EQS-News: sino AG / Schlagwort(e): Stellungnahme/Rechtssache
sino AG | High End Brokerage: sino legt Widerspruch zum „BaFin Verbot“ von Futures ein

14.12.2022 / 09:00 CET/CEST
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Düsseldorf, 14. Dezember 2022

Mit der Allgemeinverfügung vom 30.09.2022 untersagt die BaFin Wertpapierfirmen die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Terminkontrakten an Kleinanleger mit Sitz in Deutschland ab dem 01.01.2023. Dagegen hat die sino AG nun Widerspruch eingelegt, auch wenn ein mögliches Verbot wirtschaftlich für die sino nicht relevant wäre.

Den Futures Handel gibt es bereits seit mehr als 30 Jahren im deutschen Markt und er hat sich etabliert. Die BaFin bemängelt in der Allgemeinverfügung, dass es bei Futures auch zu Nachschusspflichten der Kunden kommen könnte. Einen konkreten Missstand oder Fakten, die das Einschreiten der BaFin tatsächlich erforderlich machen, werden in der Begründung der Allgemeinverfügung nicht aufgeführt.

Ereignisse, bei denen eine hohe oder auch nur eine wesentliche Nachschusspflicht tatsächlich eingetreten ist, konnte die BaFin in ihrer Marktuntersuchung nur in ganz wenigen Einzelfällen feststellen. Dies entspricht auch den Beobachtungen der sino AG, die seit mehr als 24 Jahren als Wertpapierbroker tätig ist.

Auch ist die Anzahl der betroffenen Kleinanleger, also der Investoren, die überhaupt mit Futures handeln, im Vergleich zu der Anzahl der Anleger marginal – dieser Anteil liegt in Deutschland deutlich unter 1 Prozent.

Dabei verstellt der Begriff „Kleinanleger“ auch den Blick auf die Realität. Nach geltender Rechtslage und bei Anwendung der BaFin Allgemeinverfügung können in Zukunft nur noch Menschen, die bereits im Handelsbereich einer Bank gearbeitet haben und die darüber hinaus auch noch sehr vermögend sind, mit Futures handeln, sogenannte „professionelle Anleger“.

Faktisch bedeutet die Allgemeinverfügung der BaFin eine aktive Förderung von Zertifikaten und Optionsscheinen der etablierten Banken. Der Anleger muss dann die diesen Produkten inhärenten, regelmäßig höheren, Kosten tragen und bekommt, gerade in volatilen Marktphasen nicht den bestmöglichen Preis, nämlich den des Futures als Referenzprodukts, sondern eines Derivats auf diesen (Referenz-)Future. Aus Sicht der sino bedeutet dies einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Anlegers aber auch in die Grundrechte der sino AG.

„Ich persönlich handel den Dax Future seit seiner Einführung im Jahr 1990. Ich kenne, wie viele andere erfahrene Anleger, die Chancen aber auch die Risiken genau. Ein Verbot ist aus meiner Sicht unangemessen und entmündigt Investoren. Wir möchten, dass Kunden, die die bisherigen rechtlichen Anforderungen erfüllen, weiterhin frei entscheiden können, ob sie dieses Instrument nutzen wollen oder nicht“, so Ingo Hillen, CEO der sino AG.

Da sowohl die Freiheit der einzelnen Personen, die Berufsausübungsfreiheit der sino AG und der Gleichheitsgrundsatz durch die Produktbeschränkung betroffen sind, hat sich die sino AG für einen Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung der BaFin entschieden. Die sino erwartet, dass die Allgemeinverfügung aufgehoben wird, so dass zukünftig jeder Anleger weiterhin Futures handeln kann.


Bei Fragen wenden Sie sich an Ingo Hillen, Vorstand: 0211-36110
 


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