RBI Raiffeisen Bank International AG

EQS-News: Rückerwerb eigener Aktien

EQS-News: Raiffeisen Bank International AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf/Aktienrückkauf
Rückerwerb eigener Aktien

04.04.2024 / 18:57 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses

der Raiffeisen Bank International AG zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG sowie Abs 1a und Abs 1b AktG sowie zur Veräußerung eigener Aktien auf eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre
(§ 65 Abs 1b AktG)
 

Veröffentlichung gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 und 3 Veröffentlichungsverordnung 2018

Die Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG, Wien, FN 122119 m, vom 4. April 2024 hat die folgenden Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäß § 65 Abs 1a AktG iVm § 119 Abs 9 BörseG und gemäß §§ 2 und 3 der Veröffentlichungsverordnung 2018 veröffentlicht werden:

 „1. Der Vorstand ist nach den Bestimmungen des § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG zum Erwerb und, ohne dass die Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls zur Einziehung eigener Aktien ermächtigt, wobei mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Erwerb auch außerbörslich unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre erfolgen kann. Der Anteil, der zu erwerbenden und bereits erworbenen eigenen Aktien darf insgesamt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Dauer der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist mit 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung in der Hauptversammlung, sohin bis zum 4. Oktober 2026, begrenzt.

Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 3,05 pro Aktie, der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht mehr als 10 % über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der der Ausübung dieser Ermächtigung vorangegangenen 10 Handelstage liegen.

Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke – mit Ausnahme des Wertpapierhandels – durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.

2. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung der eigenen Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter teilweisem oder gänzlichem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionärinnen und Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Verwendung der eigenen Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage, beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland erfolgt.

Weiters kann für den Fall, dass künftig Wandelschuldverschreibungen auf der Grundlage des zu Punkt 10 der Tagesordnung gefassten Hauptversammlungsbeschlusses vom 20. Oktober 2020 ausgegeben werden, das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre auch ausgeschlossen werden, um (eigene) Aktien an solche Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen auszugeben, die von dem ihnen gemäß den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen gewährten Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch gemacht haben sowie im Falle einer in den Ausgabebedingungen von Wandelschuldverschreibungen festgelegten Wandlungspflicht, um diese Wandlungspflicht zu erfüllen. Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden und gilt für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum dieser Beschlussfassung, sohin bis zum 31. März 2027.

3.  Sowohl dieser Beschluss als auch ein darauf beruhendes Rückkaufprogramm oder ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie deren Dauer sind zu veröffentlichen. Diese Ermächtigung ersetzt die in der Hauptversammlung vom 31. März 2022 beschlossene Ermächtigung gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG und § 65 Abs 1b AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und bezieht sich hinsichtlich der Verwendung auch auf den von der Gesellschaft bereits erworbenen Bestand eigener Aktien.“

Den entsprechenden Veröffentlichungspflichten gemäß § 6 und § 7 der Veröffentlichungsverordnung 2018 wird durch die Veröffentlichung im Internet über die Website der Gesellschaft, , entsprochen.

 

 



04.04.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS Group AG.


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