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DGAP-News: AlzChem Group AG: Bekanntmachung nach Art. 5 der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

DGAP-News: AlzChem Group AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
AlzChem Group AG: Bekanntmachung nach Art. 5 der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

05.02.2021 / 17:08
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


AlzChem Group AG

Bekanntmachung
nach Art. 5 der Verordnung (EU) 596/2014
und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

Aktienrückkauf


Die AlzChem Group AG gibt bekannt, das mit Ad Hoc-Mitteilung vom 2. Februar 2021 angekündigte Aktienrückkaufprogramm zu starten.

Beginnend mit dem 8. Februar 2021 wird die AlzChem Group AG (im Folgenden auch die "Gesellschaft") über einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten bis zu 50.000 Stückaktien der Gesellschaft zum Gesamtkaufpreis von bis zu 1 Mio. Euro (ohne Erwerbsnebenkosten) ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) erwerben. Der maximale Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) wird den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie im XETRA-Handel um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Der Vorstand der AlzChem Group AG macht damit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, von der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien vom 14. Mai 2019 Gebrauch.

Der Rückkauf erfolgt zu dem Zweck, eine aus Sicht der Gesellschaft günstige Akquisitionswährung zu erwerben; die Verwendung der erworbenen Aktien zu anderen gesetzlich zulässigen, von der Ermächtigung der Hauptversammlung gedeckten Zwecken ist damit nicht ausgeschlossen.

Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung der AlzChem Group AG durch die von der Gesellschaft mandatierte ODDO BHF Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main/Deutschland. Diese trifft ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Das Aktienrückkaufprogramm kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wiederaufgenommen werden.

Das Aktienrückkaufprogramm wird entsprechend den Handelsbedingungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 durchgeführt. Demgemäß werden die getätigten Rückkäufe in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach ihrer Ausführung bekannt gegeben. Zudem wird die AlzChem Group AG über die Fortschritte des Aktienrückkaufs regelmäßig unter informieren.

Trostberg, den 5. Februar 2021

AlzChem Group AG
- Vorstand -




Kontakt:
Sabine Sieber
Leitung Investor Relations & Kommunikation


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