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EQS-News: Alzchem Group AG: Bekanntmachung nach Art. 5 der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 - Aktienrückkauf

EQS-News: Alzchem Group AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
Alzchem Group AG: Bekanntmachung nach Art. 5 der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 - Aktienrückkauf

29.11.2024 / 15:32 CET/CEST
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Alzchem Group AG

 

Bekanntmachung

nach Art. 5 der Verordnung (EU) 596/2014

und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

 

Aktienrückkauf

 

 

Die Alzchem Group AG gibt bekannt, das mit Ad Hoc-Mitteilung vom 5. November 2024 angekündigte Aktienrückkaufprogramm zu starten.

 

Beginnend mit dem 2. Dezember 2024 wird die Alzchem Group AG (im Folgenden auch die „Gesellschaft“) über einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten bis zu 100.000 Stückaktien der Gesellschaft zum Gesamtkaufpreis von bis zu 6 Mio. Euro (ohne Erwerbsnebenkosten) ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) erwerben. Der maximale Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) wird den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie im XETRA-Handel um nicht mehr als 10 Prozent über- und um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Der Vorstand der Alzchem Group AG macht damit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, von der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien vom 7. Mai 2024 Gebrauch.

 

Der Rückkauf erfolgt zu dem Zweck, die erworbenen Aktien (i) als Akquisitionswährung einzusetzen, (ii) an Mitarbeiter der Alzchem-Gruppe auszugeben oder (iii) die Aktien einzuziehen. Andere gesetzlich zulässige, von der Ermächtigung der Hauptversammlung gedeckte Zwecke sind damit nicht ausgeschlossen.

 

Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung der Alzchem Group AG durch ein von ihr hierfür mandatiertes Kreditinstitut. Dieses trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Das Aktienrückkaufprogramm kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wiederaufgenommen werden.

 

Das Aktienrückkaufprogramm wird ungeachtet seines erweiterten Erwerbszwecks entsprechend den Handelsbedingungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2-4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 („DelVO“) durchgeführt. Demgemäß werden die getätigten Rückkäufe in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 DelVO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach ihrer Ausführung bekannt gegeben. Zudem wird die Alzchem Group AG über die Fortschritte des Aktienrückkaufs regelmäßig unter informieren.

 

 

Trostberg, den 29. November 2024

 

 

Alzchem Group AG

-  Vorstand  -



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